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Hier finden Sie eine Auflistung mit Erläuterungen der Fachbegriffe und Abkürzungen rund um das Thema medizinisches Cannabis. Mithilfe der Mouse-Over Funktion erhalten Sie innerhalb der Seitentexte bei unterstrichenen Wörtern eine Vorschau auf deren Bedeutung. Klicken Sie diese an, gelangen Sie in das Glossar.

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Medizinisches
Cannabis im Alltag

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Einführung

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Umgang mit medizinischem Cannabis im täglichen Leben: Was ist zu beachten?

Bei der Anwendung von Cannabis als Arzneimittel sollten im Alltag einige wichtige Aspekte beachtet werden. Abgesehen davon, dass es sich hierbei rechtlich um Betäubungsmittel handelt, muss beispielsweise die sachgemäße Lagerung des Präparates sowie auch die Umgebung, in der medizinisches Cannabis am besten angewendet bzw. eingenommen wird, berücksichtigt werden. Das Mitführen des aktuellen Rezeptes, der letzten ärztlichen Cannabisverordnung, die Teilnahme am Straßenverkehr und notwendige Bescheinigungen bei Reisen sind im täglichen Umgang mit medizinischem Cannabis zu beachtende Punkte.

Medizinisches Cannabis an öffentlichen Orten

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Inhalation oder Einnahme von medizinischem Cannabis an öffentlichen Orten

Der Gesetzgeber hat keine Vorgaben gemacht, wo bzw. in welcher Umgebung ein cannabisbasiertes Arzneimittel inhaliert oder eingenommen werden darf. Aber eigentlich ist es jedem klar: für Außenstehende ist es nicht erkennbar, ob die Anwendung von Cannabis aus legalen, medizinischen Gründen erfolgt oder nicht. Deshalb empfiehlt es sich, auf die Anwendung im öffentlichen Raum zu verzichten.1

Aufbewahrung von medizinischem Cannabis

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Aufbewahrung von medizinischem Cannabis

Generell sollten alle Arzneimittel – so auch medizinisches Cannabis – immer „kindersicher“, für Kinder unzugänglich an einem speziellen Ort aufbewahrt werden. Nehmen Kinder oder Personen, für die das medizinische Cannabis nicht verschrieben wurde, dieses versehentlich ein, kann das zu gefährlichen gesundheitlichen Problemen führen. Bestimmte Cannabisarzneimittel sind im Kühlschrank zu lagern und sollten auch dort für Kinder und andere Personen nicht zugänglich sein.1

Reisen mit medizinischem Cannabis

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Reisen mit medizinischem Cannabis

Ob und wie viel medizinisches Cannabis mitgeführt werden darf, hängt vom Reiseziel ab. Innerhalb des Schengen-Raums dürfen Patient:innen medizinisches Cannabis als Reisebedarf für bis zu 30 Tage – in der für den Zeitraum verordneten Menge – mit sich führen.4

Zum Schengen-Raum gehören folgende europäische Länder: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn.

Außerdem wird eine „Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung“ nach Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens benötigt. Diese Bescheinigung muss von den behandelnden Ärzt:innen ausgefüllt und durch die oberste Landesgesundheitsbehörde beglaubigt werden. Pro Präparat ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.4

Für Reisen außerhalb des Schengen-Raums gibt es leider keine einheitlichen internationalen Bestimmungen bezüglich des Mitführens von Betäubungsmitteln. In manchen Ländern ist das Mitführen von Cannabis streng verboten und wird drastisch bestraft. Deshalb sollte man die jeweiligen Ein-und Ausreisebestimmungen des Reiselandes überprüfen und sich gegebenenfalls an die diplomatische Vertretung des Reiselandes wenden, um die Möglichkeit einer Verschreibung vor Ort zu erfragen. Bei Flugreisen empfiehlt es sich, das medizinische Cannabis im Handgepäck aufzubewahren, zusammen mit allen für den Konsum benötigten Hilfsmitteln. Das Gleiche gilt für die notwendigen Papiere wie eine Kopie des Rezeptes sowie die Bescheinigung zum Mitführen Ihrer Medizin.

Teilnahme am Straßenverkehr

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Teilnahme am Straßenverkehr

Patient:innen, die mit medizinischem Cannabis behandelt werden, sind hinsichtlich der Teilnahme am Straßenverkehr rechtlich genauso gestellt wie andere Patient:innen, die ein Arzneimittel einnehmen, das die Fähigkeit, ein Fahrzeug zu führen oder eine Maschine zu bedienen, beeinflusst. Am besten beraten sich Patient:innen mit den behandelnden Ärzt:innen, ob sie am Straßenverkehr teilnehmen können.5

In der ein bis zwei Wochen dauernden Eindosierungs- bzw. Stabilisierungsphase der Therapie sollte auf das Führen von Fahrzeugen (z. B. Kraftfahrzeuge, Fahrräder, Schiffe) generell verzichtet werden. Dies gilt ebenso für eine Dosiserhöhung sowie einen Sortenwechsel. Nach Abschluss der Eingewöhnungsphase ist bei verordnungsgemäßer Einnahme von medizinischem Cannabis eine reguläre Teilnahme am Straßenverkehr möglich. Doch es liegt in der eigenen und der Verantwortung der behandelnden Ärzt:innen, dies zu beurteilen.5,6

Die Voraussetzungen hierfür sind:

  • die Patient:innen befinden sich in einem stabilen Zustand
  • die Einnahme des Betäubungsmittels beeinflusst den Allgemeinzustand der Patient:innen nicht negativ
  • die Patient:innen beurteilen ihre Fahrtüchtigkeit kritisch und beraten sich diesbezüglich mit den behandelnden Ärzt:innen

Grundsätzlich gelten dieselben Anforderungen an die Fahrtüchtigkeit und dieselbe Rechtslage wie bei der Anwendung von Opioiden in der Schmerztherapie.7 Beim Führen von Fahrzeugen gilt für Cannabispatienten eine Alkoholgrenze von 0,0 Promille. Der Konsum von Alkohol und anderen psychoaktiven Stoffen vor Fahrtantritt hat bei Cannabispatient:innen einen Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Bei einem Verstoß droht eine Strafbarkeit nach § 316 des Strafgesetzbuchs (StGB).5

Hinweis

„Den Cannabispatienten droht nur wegen der Einnahme von Cannabis zwar keine Sanktionierung gemäß § 24a Absatz 2 StVG, wenn es sich um eine bestimmungsgemäße Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels handelt, dennoch obliegt es der eigenen und der Verantwortung der behandelnden Ärzt:innen festzustellen, ob die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt ist.5

Referenzen

Stand: 2021

  1. BfArM: Bundesopiumstelle. Hinweise für Patienten https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Cannabis-als-Medizin/Hinweise-fuer-Patienten/_node.html (zuletzt besucht am 06.08.2021)

  2. Laub L. Cannabismedikation und Medikamentenprivileg des § 24 a StVG. DPolG – Deutsche Polizeigewerkschaft Polizeispiegel 2017; 51(7/8). https://www.dpolg.de/fileadmin/user_upload/www_dpolg_de/pdf/polizeispiegel/polizeispiegel_17_08.pdf (zuletzt besucht am 06.08.2021)

  3. Arbeitsgemeinschaft Cannabis als Medizin e.V. Cannabis-Ausweis der ACM https://www.arbeitsgemeinschaft-cannabis-medizin.de/2018/09/09/cannabis-ausweis-der-acm/?highlight=Cannabisausweis (zuletzt besucht am 06.08.2021).

  4. Schengener Übereinkommen. https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/schengen/207786#content_2aufenthalt/schengen/207786#content_2 (zuletzt besucht am 21.07.2021).

  5. Deutscher Bundestag. (2017, März 27). Drucksache 18/11701: Cannabismedizin und Straßenverkehr. https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/117/1811701.pdf (zuletzt besucht am 01.08,2021)

  6. Ärzteblatt. Cannabispatienten dürfen Auto fahren https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/74004/Cannabispatienten-duerfen-Auto-fahren (zuletzt besucht am 01.08,2021)

  7. Grotenhermen F, Häußermann K. Cannabis. Verordnungshilfe für Ärzte. Wissenschaftliche Verlagsgesellschaft Stuttgart 2019.